01.08.2003 | Kindergeldschädliche Grenze
Wann zählen Sonderzuwendungen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes?
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes in Berufsausbildung erhalten die Eltern nur noch Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht über 7.188 Euro im Jahr liegen. Erhaltenes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann dabei oft zum Stolperstein werden. Wir sagen Ihnen im folgenden Beitrag, in welchem Umfang diese Zahlungen bei der kindergeldschädlichen Grenze angerechnet werden.
Sonderzuwendungen entfallen wirtschaftlich gesehen auf das ganze Jahr. Auf die 7.188 Euro werden aber nur die Einkünfte angerechnet, die auf die Zeit nach dem Monat des 18. Geburtstags entfallen. Fließen die Sonderzuwendungen während der Berufsausbildung zu, sind sie anteilig den Monaten zuzuordnen, in denen das Kind volljährig ist und sich in Berufsausbildung befindet. Fließen sie außerhalb der Berufsausbildung zu, bleiben sie außer Ansatz.
Wird das Kind während der Berufsausbildung volljährig, werden die Sonderzuwendungen entsprechend aufgeteilt. Auch während der Minderjährigkeit zugeflossene Zahlungen werden somit anteilig berücksichtigt (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.1.2003, Az: VIII B 160/01; Abruf-Nr. 031033 ).
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Wird das Kind nach Abschluss seiner Berufsausbildung übernommen, wird die Sonderzuwendung (anteilig) angerechnet, wenn sie noch während der Ausbildung zufließt.
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Beachten Sie: Wird die Ausbildung während eines Monats beendet, bleibt eine in diesem Monat gezahlte Sonderzuwendung außer Ansatz, wenn sie nach Ausbildungsende gezahlt wird. Fließt sie noch während der Ausbildung zu, wird sie taggenau angerechnet.