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  • 01.02.2007 | Kürzung der Entfernungspauschale

    BMF nimmt Stellung und klärt Zweifelsfragen

    Seit 1. Januar 2007 gilt das "Werkstorprinzip". Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nur noch über eine Härtefallregelung "wie" Werbungskosten abgezogen werden (Oktober-Ausgabe 2006, Seite 7). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben zur Entfernungspauschale an die neue Rechtslage angepasst und Zweifelsfragen geklärt (Schreiben vom 1.12.2006, Az: IV C 5 - S 2351 - 60/06; Abruf-Nr.  063589 ). Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

    Entgeltliche Sammelbeförderung

    Bei einer entgeltlichen Sammelbeförderung können Sie nur die Aufwendungen wie Werbungskosten ansetzen, die auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallen. Diese Regelung in §  9 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde durch das "Jahressteuergesetz 2007" (Abruf-Nr.  063547 ) noch in das Gesetz aufgenommen.

    Bei einer Einsatzwechseltätigkeit müssen Sie künftig bei einer entgeltlichen Sammelbeförderung zwischen Fahrten von mehr als 30 km (Dienstreise-pauschale) und Fahrten mit weniger als 30 km (Entfernungspauschale) unterscheiden. Bei weniger als 30 km müssen Sie den Kostenbeitrag tageweise auf die gefahrenen Kilometer verteilen und den Anteil für die ersten 20 Entfernungskilometer herausrechnen. Einen pauschalen Monatsbeitrag müssen Sie auf die einzelnen Tage und Strecken aufteilen.

    Beispiel

    Ein Straßenarbeiter wird auf verschiedenen Baustellen eingesetzt. Er fährt täglich 10 km zum Bauhof. Von dort wird er per Sammeltransport zur jeweiligen Einsatzstelle gebracht. Für die Sammelbeförderung muss er monatlich 16,20 Euro Unkostenbeitrag zahlen. Von den insgesamt 216 Fahrten im Jahr (= 0,90 Euro pro Fahrt) entfallen 96 auf eine Entfernung über 30 km. Die restlichen 120 Fahrten verteilen sich wie folgt: 40 Fahrten à 20 km und 80 Fahrten à 25 Kilometer. Der Arbeitnehmer kann folgende Aufwendungen geltend machen:

    Fahrten zwischen Wohnung und Treffpunkt 0,00 Euro
    40 Fahrten à 20 km
    0,90 Euro x 40 Fahrten : 20 km (= Kostenanteil pro km) x (20 km ./. 10 km) (= abziehbare Kilometer)
    18,00 Euro
    80 Fahrten à 25 km
    0,90 Euro x 80 Fahrten : 25 km x (25 km ./. 10 km)
    43,20 Euro
    96 Fahrten über 30 km
    0,90 Euro x 96 Fahrten
    86,40 Euro
    Abzugsfähiger Betrag 147,60 Euro

    Von den 194,40 Euro (= 12 x 16,20 Euro) kann der Arbeitnehmer 147,60 Euro steuermindernd geltend machen.

    Fährverbindungen

    Nutzen Sie auf Ihrem Weg zur Arbeit eine Fährverbindung, gilt ab 2007 Folgendes: Die Fahrtstrecke der Fähre wird in die Entfernung einbezogen und ab dem 21. Entfernungskilometer mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Die Kosten der Fähre werden nicht mehr zusätzlich anerkannt (Tz. 1.4 des BMF-Schreibens). Bis 2006 durfte die Fahrtstrecke der Fähre nicht in die Entfernung einbezogen werden. Dafür waren die Kosten der Fähre aber zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

    Beispiel

    Ein Arbeitnehmer muss auf dem Weg zur Arbeit den Rhein überqueren. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die nächste Brücke beträgt 40 km. Benutzt er die Autofähre sind es nur 20 km. Die Fährstrecke beträgt 0,4 km. Die Fährkosten belaufen sich auf 500 Euro jährlich.

    Ergebnis: Weil nur volle Kilometer berücksichtigt werden und die Fährkosten nicht mehr zusätzlich abziehbar sind, kann der Arbeitnehmer ab 2007 keine Aufwendungen mehr geltend machen. Bis 2006 konnte er jährlich 1.820 Euro (= 220 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 500 Euro) abziehen.

    Beachten Sie: Gebühren für die Nutzung eines Tunnels oder einer mautpflichtigen Straße können Sie ebenfalls nicht mehr zusätzlich abziehen.

    Benutzung verschiedener Verkehrsmittel