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  • 23.10.2009 | Kürzung des Betriebsausgabenabzugs droht

    Praxisausfallversicherung: Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen

    Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerbar, soweit sich der Betriebsinhaber gegen das allgemeine Krankheitsrisiko versichert hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

     

    Beachten Sie: Weil im Gegenzug die entsprechenden Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat diese BFH-Entscheidung mehr Brisanz als es auf den ersten Blick erscheint.  

    Praxisausfallversicherung

    Viele Selbstständige haben eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen, um ihre Fixkosten bei einer vorübergehenden Schließung ihres Betriebs erstattet zu bekommen. Üblich ist eine Absicherung von Krankheit, Unfall oder Quarantäne des Betriebsinhabers und von Sachgefahren (zum Beispiel Wasserschaden oder Einbruch).  

     

    Grundsätze

    Für die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen einer Praxisausfallversicherung gelten nach Ansicht des BFH folgende Grundsätze: