01.10.2006 | Kürzung nicht immer gerechtfertigt
Kürzung des Vorwegabzugs bei Pensionären mit aktiver Beschäftigung oder bei Minijobbern
Beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen wird nach der bis 2004 geltenden Berechnungsmethode (die im Rahmen der Günstigerprüfung weiterhin Bestand hat) der Vorwegabzug gekürzt, wenn Sie für Ihre Zukunftssicherung steuerfreie Leistungen Ihres Arbeitgebers erhalten (§ 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG] 2004).
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist aber nur gerechtfertigt, wenn Ihnen aus den Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auch tatsächlich eigene Ansprüche entstehen. Von dieser Sichtweise können insbesondere weiter beschäftigte Pensionäre und Minijobber profitieren. Das zeigen zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Finanzgerichts (FG) Hessen.
Wenn ein ehemaliger Beamter neben seinem Ruhegehalt Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezieht, ist dieser Arbeitslohn für ihn in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragsfrei. Nur der Arbeitgeber muss seinen Anteil zur Rentenversicherung abführen.
Im Fall eines pensionierten Luftwaffenpilots kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 16 Prozent der Einnahmen aus einer aktiven Beschäftigung des ehemaligen Beamten. Begründung: Bei den Beiträgen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 62 EStG.
Das sieht der BFH anders. Bei den vom Arbeitgeber abgeführten Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich zwar um steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen. Sie führen aber nach Auffassung des BFH nicht zu einer Kürzung des Vorwegabzugs, weil der Arbeitgeber sie nicht konkret für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbringt (Urteil vom 14.12.2005, Az: XI R 25/04; Abruf-Nr. 062765 ).
Das heißt: Werden für Sie zwar Beiträge abgeführt, können Ihnen daraus aber schon dem Grunde nach keine Ansprüche erwachsen, weil Sie nicht zum Kreis der Versicherten gehören, darf der Vorwegabzug nicht gekürzt werden.
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