27.08.2010 | Lehrer und Außendienstmitarbeiter profitieren
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer: BVerfG fordert teilweise Neuregelung ab 2007
Der Wegfall des beschränkten Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und dem Gesetzgeber aufgetragen, rückwirkend ab 2007 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Rückblick: Wegfall des beschränkten Abzugs seit 2007
Seit 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Bis 2006 war zudem ein beschränkter Abzug (bis maximal 1.250 Euro) möglich, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit genutzt wurde bzw. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Die Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat jetzt entschieden, dass der Wegfall des beschränkten Abzugs für die Fälle verfassungswidrig ist, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Beschluss vom 6.7.2010, Az: 2 BvL 13/09; Abruf-Nr. 102435). Freuen können sich also insbesondere Lehrer und Außendienstmitarbeiter ohne Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber.
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