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  • 01.02.2007 | Lohnsteuer

    Beiträge an Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

    An die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entrichtete Arbeitgeberbeiträge für einen bei einem staatlichen Opernhaus angestellten Chorsänger sind nach §  3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Der Arbeitgeber ist als Rechtsträger des Opernhauses Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB). Der Sänger ist dort pflichtversichert. Nach der Satzung der VddB entfallen die monatlichen Pflichtbeiträge jeweils zur Hälfte auf das Mitglied (Arbeitgeber) und den Versicherten (Arbeitnehmer). Das Mitglied ist verpflichtet, den Beitragsanteil des Versicherten von den Dienstbezügen laufend einzubehalten. Das Finanzamt erfasste den für den Sänger an die VddB geleisteten Arbeitgeberanteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Unrecht, so der Bundesfinanzhof! Es handelt sich bei den Arbeitgeberanteilen zwar grundsätzlich um Arbeitslohn. Nach §  3 Nummer 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aber steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Weil die VddB als Tarifordnung eine die Steuerbefreiung ermöglichende Rechtsgrundlage ist, bleiben die Arbeitgeberbeiträge steuerfrei. (Urteil vom 27.6.2006, Az: IX R 77/01; Abruf-Nr.  063475 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 3 | ID 96677