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  • 28.03.2011 | Lohnsteuer

    Keine Steuerbefreiung für pauschale Lohnzulage

    Eine pauschale Lohnzulage fällt nicht unter die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nacharbeit nach § 3b Einkommensteuergesetzt, wenn sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Zuschläge entschieden, die eine Fluglinie ihrem Flugpersonal gewährt, um damit neben den allgemeinen Berufserschwernissen auch Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit abzugelten (Urteil vom 16.12.2010, Az: VI R 27/10; Abruf-Nr. 110619).  

    Praxishinweis: Lohnzuschläge sind nach Ansicht des BFH nur dann steuerfrei, wenn sie  

    • „neben“ dem - also zusätzlich zum - Grundlohn und
    • für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    gezahlt werden. Im Urteilsfall fehlte es an der erforderlichen Trennung zwischen Grundlohn und Zuschlägen. Der Flugkapitän erhielt die Zulage unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen. Außerdem wurde die Pauschale auch im Rahmen des Weihnachts- und Urlaubsgelds sowie im Krankheitsfall gewährt.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 4 | ID 143371