01.08.2007 | Marktüblicher Zinssatz zählt
Neue Berechnungsregeln für geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen
Die Bewertung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen wird aufwendiger. Denn der geldwerte Vorteil bemisst sich künftig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer tatsächlich zahlt. Das dürfte in einigen Fällen zu einem niedrigeren geldwerten Vorteil führen, aber eben auch zu mehr Aufwand.
BMF reagiert auf BFH-Rechtsprechung
Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (= Zinsvorteil) hat die Finanzverwaltung bislang ausschließlich auf ihren Referenzzinssatz in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) zurückgegriffen (R 31 Absatz 11). Dieser betrug zuletzt 5,0 Prozent. In den Jahren 2000 bis 2003 lag er bei 5,5 Prozent und vor 2000 bei 6,0 Prozent.
Diese Vorgehensweise der Finanzverwaltung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) moniert und entschieden, dass ein geldwerter Vorteil nur entsteht, wenn der Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz liegt (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 28/05; Abruf-Nr. 062603; Ausgabe 10/2006, Seite 17).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt auf die BFH-Rechtsprechung reagiert. In allen noch offenen Fällen kann der geldwerte Vorteil anhand des marktüblichen Zinssatzes ermittelt werden (Schreiben vom 13.6.2007, Az: IV C 5 – S 2334/07/0009; Abruf-Nr. 072163). Dabei ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsschluss maßgeblich, es sei denn, es wurde ein variabler Zinssatz vereinbart.
Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes
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