01.06.2007 | Minijobber
Auswirkungen der pauschalen Arbeitgeberbeiträge auf den Sonderausgabenabzug
Die bei Minijobs zu zahlenden pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung sind in der Regel Zukunftsicherungsleistungen. Lesen Sie nachfolgend, wie sich diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Sonderausgabenabzug der Vorsorgeaufwendungen auswirkt.
Bei den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen handelt es sich um Zukunftssicherungsleistungen, wenn sie einen zusätzlichen Anspruch für den Arbeitnehmer begründen (Urteil vom 8.11.2006, Az: X R 9/06, Abruf-Nr. 071622 ). Für Minijobber bedeutet das:
Pauschale Krankenversicherungsbeiträge sind keine Zukunftssicherungsleistungen, weil dem Minijobber aus den Arbeitgeberbeiträgen keine zusätzlichen Leistungsansprüche erwachsen. |
Pauschale Rentenversicherungsbeiträge sind Zukunftssicherungsleistungen, weil sich der Rentenanspruch des Minijobbers erhöht (§ 76b Sozialgesetzbuch [SGB] VI). Außerdem erwirbt der Minijobber zusätzliche Beitragsmonate (§ 52 Absatz 2 SGB VI). Damit stehen den pauschalen Beiträgen konkrete Rentenleistungen gegenüber. |
Beachten Sie: Das gilt nicht für Minijobber, die überhaupt keine Ansprüche mehr in der Rentenversicherung erwerben können, zum Beispiel weil sie bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge beziehen (BFH, Urteil vom 31.5.2006, Az: X R 6/06; Abruf-Nr. 071640 ).
Beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Berechnungsmethode (die im Rahmen der Günstigerprüfung weiter Bestand hat) ist der Vorwegabzug bei Minijobbern somit in der Regel um 16 Prozent des Bruttolohns zu kürzen, weil der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Zukunftssicherungsleistungen erbringt. Der BFH kassiert damit ein positives Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen aus dem letzten Jahr (Ausgabe 10/2006, Seite 15). Das FG hatte eine Kürzung des Vorwegabzugs nur für möglich gehalten, wenn der Minijobber auf die Versicherungspflicht verzichtet und seine Rentenbeiträge aufgestockt hätte.
Die seit 2005 geltenden Regelungen sehen keinen Vorwegabzug mehr vor, der gekürzt werden könnte. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung aber bei den abzugsfähigen Beiträgen zur Basisversorgung (Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer vom 1.3.2007; Abruf-Nr. 071177 ).
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