01.01.2003 | Musterverfahren
Sind Kinderbetreuungskosten bei einem berufstätigen Ehepaar Werbungskosten?
Einen interessanten Ansatz zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausgaben für die Kinderbetreuung verfolgt derzeit die Frauenvertretung des Beamtenbundes. Sie ist der Meinung, dass Kinderbetreuungskosten, die in einem Haushalt mit zwei berufstätigen Eheleuten anfallen, in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Zurzeit (das heißt seit dem 1. Januar 2002) können Eltern Kinderbetreuungskosten nur als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33c Einkommensteuergesetz). Der Abzug ist auf 1.500 Euro je Kind begrenzt und es werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die 1.548 Euro übersteigen.
Betreuungskosten dürfen Sie nur für Kinder geltend machen, die jünger als 14 Jahre sind oder wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Als Eltern müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind berufstätig, befinden sich in Ausbildung, sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder Sie sind krank. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen.
Die Bundesfrauenvertretung ist der Ansicht, dass Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten anerkannt werden müssen. Sie beziehen sich auf die Definition von Werbungskosten ("Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erzielen"). Bei beiderseits berufstätigen Eltern sei der Werbungskostenbegriff erfüllt. Denn hier müsste zumindest ein Elternteil auf die Ausübung des Berufs verzichten, wenn die Kinder nicht gegen Entgelt betreut würden. Damit seien die Betreuungskosten der beruflichen Sphäre der Eheleute zuzurechnen.
Unser Tipp: Die Bundesfrauenvertretung hat ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen angestrengt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 10 K 338/01.
Die Aussicht, dass das FG die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten anerkennt, sollten Sie nicht überschätzen. Aber: Verlieren können Sie als beiderseits berufstätige Eltern kaum etwas. Sie sollten deshalb Ihre Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Steuer-Erklärung als Werbungskosten geltend machen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts müssen Sie dann Einspruch einlegen und hilfsweise den Abzug als außergewöhnliche Belastung beantragen. Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch abweist, bleibt Ihnen noch der Klageweg.
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