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  • 01.08.2006 | Musterverfahren vor Finanzgerichten

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Erststudium oder Erstausbildung?

    Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung sind seit 2004 nur noch begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Der Bund der Steuerzahler unterstützt jetzt zwei Musterverfahren, die klären sollen, ob diese Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist.

    Argumentation der Kläger

    Beide Kläger argumentieren, dass das gesetzliche Abzugsverbot gegen das "objektive Nettoprinzip" (Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit) und gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße würde.

  • Erststudium zum Wirtschaftsingenieur: Vor dem FG Niedersachsen geht es um den Werbungskostenabzug von im Jahr 2004 entstandenen Aufwendungen für ein Erststudium zum Wirtschaftsingenieur. Der Student beantragte die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf seine künftige Tätigkeit als angestellter Wirtschaftsingenieur. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 405/05.
  • Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer: Das FG Saarland hat die Frage zu klären, ob im Jahr 2004 angefallene Kosten für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind oder unter das seit 2004 geltende Abzugsverbot fallen. Dem Kläger sind für die Ausbildung Kosten von etwa 27.000 Euro entstanden. Im Hinblick auf die unmittelbar nach Ausbildungsende zu erwartenden Einnahmen aus der Tätigkeit als Pilot und unter Hinweis auf das "Pilotenurteil" des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2003 (Az: VI R 33/01; Abruf-Nr.  031489 ) beantragt er den Abzug der Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 K 357/05.
    Praxishinweise

    Ist der Werbungskostenabzug und der dabei entstehende Verlustvortrag für Sie günstiger als der Sonderausgabenabzug, sollten Sie Ihre Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf eines der beiden Musterverfahren.

    Beachten Sie: Auf eine Verfahrensruhe haben Sie keinen Rechtsanspruch. Sie können aber damit rechnen, dass die Finanzämter aus Zweckmäßigkeitserwägungen Ihrem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zustimmen. Wenn nicht, müssen Sie beim Finanzgericht klagen.