26.06.2008 | Mutige Entscheidung des FG Niedersachsen
Automatische Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden sind „mangelhaft“
Automatische Vorläufigkeitsvermerke wahren die Rechte der Steuerzahler nicht ausreichend. Das hat jetzt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden und damit für ein Novum gesorgt. Nicht ganz so überraschend ist, dass die Entscheidung aus dem Senat von Richter Dr. Michael Balke kommt. Dieser ist für seine mutigen Entscheidungen bekannt.
Vorläufigkeitsvermerk wahrt die Rechte nicht ausreichend
Um nicht in einer Flut von ruhenden Einspruchsverfahren zu ertrinken, werden Einkommensteuerbescheide von den Finanzämtern oft mit automatischen Vorläufigkeitsvermerken versehen. Diese Vermerke sollen Steuerzahler davon abhalten, trotz anhängiger Verfahren Einspruch einzulegen. Der Vermerk schließt nämlich mit dem Hinweis: „… ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich“.
Einem Steuerzahler aus Niedersachsen war das aber nicht sicher genug. Sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 war mit mehreren automatischen Vorläufigkeitsvermerken versehen. Trotz des Hinweises, dass ein Einspruch nicht erforderlich sei, hat er Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren beantragt.
Zur Begründung verwies er darauf, dass die aufgrund der anhängigen Verfahren angebrachten automatischen Vorläufigkeitsvermerke nicht ausreichend seien. Weil das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurückwies, klagte er vor dem FG Niedersachsen.
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