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  • 01.04.2003 | Neue Adresse, Hinzuverdienst und Umlagen

    Ergänzungen in Sachen Minijobs

    Die Entwicklungen in Sachen Minijobs machen es erforderlich, dass wir unsere bisherige Berichterstattung in einigen Punkten ergänzen. Lesen Sie dazu auch den Beitrag auf der folgenden Seite.

    Zuständige Stelle der Bundesknappschaft

    Für den Einzug der Pauschalbeiträge der Minijobber ist die Bundesknappschaft zuständig. Für diese neue Aufgabe wurde die "Minijob-Zentrale" eingerichtet: Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115  Essen; Telefon 08000-200504; Fax 0201-384979797; E-Mail minijob@minijob-zentrale.de; Internet www.minijob-zentrale.de .

    U1- und U2-Umlagen

    Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (bis 400 Euro) pauschale Abgaben für Sozialversicherung und Steuern (25 Prozent bzw. 12 Prozent). Dazu kommen bei Arbeitgebern mit bis zu 30 Mitarbeitern noch die U1- und U2-Umlage mit 1,2 bzw. 0,1 Prozent zur Sicherung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft. Diese Umlagen müssen auch private Arbeitgeber zahlen, die eine Haushaltshilfe anstellen.

    Hinzuverdienergrenzen bei Rentnern

    Auch Rentner können von den Minijobs profitieren. Die Einkünfte bewirken keine Kürzung der Rente, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Im Einzelnen gilt seit dem 1. April 2003:

    1. Rentner, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab dem Monat, der dem "Geburtstags-Monat" folgt, unbeschränkt hinzuverdienen.
    2. Eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 340 Euro brutto (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) gilt bundesweit für
  • die Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr,
  • die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (erstmaliger Rentenbeginn bis 31. Dezember 2000) und
  • die Rente wegen voller Erwerbsminderung (erstmaliger Rentenbeginn ab 1. Januar 2001).
    3. Unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen gelten in Ost und West bei der Altersteilrente, der Rente wegen Berufsunfähigkeit, wegen teilweiser Erwerbsminderung, wegen Todes an (früheren) Ehegatten, der Erziehungsrente oder der Waisenrente. (Eine Übersicht finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .)
    4. Die Hinzuverdienstgrenze darf im Jahr zweimal bis zum Doppelten überschritten werden.

    Unser Tipp: Wenden Sie sich an die BfA (im Internet: www.bfa.de ), wenn Sie Schwierigkeiten mit der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze haben. Die BfA teilt Ihnen auf Anfrage die Grenze mit.

    Unser Service: Die bisherige Berichterstattung können Sie in unserem Online-Service unter der Abruf-Nr.  030601 (Minijobs im betrieblichen Bereich) und 030602 (Haushaltshilfen) abrufen.