01.01.2006 | Neue Anlagen bei der Steuer-Erklärung
So wirkt sich das Alterseinkünftegesetz in der Einkommensteuer-Erklärung 2005 aus
Durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung sind künftig mehr Rentner verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Außerdem haben sich die Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen verändert. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die Einkommensteuer-Erklärung 2005.
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird zwischen der Basisvorsorge (besonders begünstigt) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Die Aufwendungen für die Basisvorsorge (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b EStG) tragen Sie im Mantelbogen in die Zeilen 63 bis 68 ein.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entnehmen Sie als Arbeitnehmer Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Den Arbeitnehmeranteil tragen Sie in die Zeile 64 und den Arbeitgeberanteil in die Zeile 68 ein. Sind Sie als Selbstständiger pflichtversichert (zum Beispiel Hebammen oder Publizisten) tragen Sie Ihre Beiträge ebenfalls in die Zeile 64 ein. |
Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder stocken Sie bei einem 400-Euro-Job Ihre Beiträge zur Rentenversicherung auf, tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 66 ein. Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (12 Prozent) für einen 400-Euro-Job (Minijob) wird nicht erfasst. Das gilt auch, wenn die Abrechnung auf Lohnsteuer-karte erfolgt.
Beiträge zu Alterskassen der Land- und Forstwirte (Zeile 65): Sie dürfen nur den tatsächlich entrichteten Beitrag (nach Abzug eventueller Zuschüsse oder sonstiger Beitragsminderungen) eintragen. |
Beiträge zu berufsständigen Versorgungswerken (Zeile 65): Das Versorgungswerk muss als eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einrichtung anerkannt sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Liste veröffentlicht, die abschließend alle Versorgungswerke enthält, die die Voraussetzungen erfüllen (Abruf-Nr. 053459 ). |
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