Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Neue Berechnungsmethode

    Künftig gilt die Fifo-Methode

    Haben Sie Aktien eines Unternehmens in mehreren Etappen gekauft, mussten Sie bisher beim Verkauf den Spekulationsgewinn/-verlust anhand eines Durchschnittspreises ermitteln. Diese Regelung bereitet jedoch den Banken Schwierigkeiten bei der erstmals für 2004 zu erstellendem Jahresbescheinigung (Sehen Sie dazu den Beitrag auf der Seite 15 dieser Ausgabe). Deshalb gilt künftig die Fifo (First in first out)-Methode (Artikel 1 Nummer 6 Richtlinien-Umsetzungsgesetz; Abruf-Nr.  050003 ).

    Bei der Fifo-Methode gelten stets die zuerst gekauften Wertpapiere (first in) als zuerst wieder veräußert (first out). Allein die zeitliche Reihenfolge entscheidet (§  23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Methode hat Vor- und Nachteile, die sich jedoch über die Jahre per Saldo die Waage halten werden:

  • Weil die am längsten im Depot liegenden Werte zuerst berücksichtigt werden, ist die Spekulationsfrist eher überschritten. Das ist günstig bei Gewinnen, aber negativ bei Verlustgeschäften.
  • Kaufen Sie später billigere Aktien, bringt die Fifo-Methode bei Gewinngeschäften Vorteile, weil die teuren Aktien zuerst verrechnet werden.
  • Kaufen sie teurer nach, bringt die neue Rechnung Nachteile, weil zuerst auf die preiswerten Aktien zugegriffen wird.
    Beispiel

    Herr Schneider kauft im Januar 100 Aktien zu 20 Euro und im April weitere 100 Aktien zu 14 Euro. Der durchschnittliche Kaufkurs beträgt 17 Euro. Abwandlung: Kauf im Januar für 14 Euro, Nachkauf im April für 20 Euro. Im Juli verkauft Herr Schneider 100 Aktien zum Preis von 20 Euro.

      Grundfall Abwandlung
    Verfahren Durchschnittspreis Fifo Durchschnittspreis Fifo
    Verkaufserlös 2.000 2.000 2.000 2.000
    ./. Kaufpreis ./. 1.700 ./. 2.000 ./. 1.700 ./. 1.400
    = Gewinn 300 0 300 600

    Beachten Sie: Die Fifo-Methode gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle Verkäufe nach dem 31. Dezember 1998 (§  52 Absatz 39 EStG). Das wäre eine unzulässige Rückwirkung. Außerdem hat es der Gesetzgeber versäumt, die Fifo-Methode auf Termingeschäfte (§  23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) auszuweiten. Wir vermuten aber, dass es sich in beiden Fällen um ein so genanntes Redaktionsversehen handelt, das der Gesetzgeber bald korrigieren wird. Für Sie heißt das, dass Sie in Ihrer Steuer-Erklärung für 2004 das für Sie günstigere Verfahren anwenden können.