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  • 04.01.2010 | Neue Dienstanweisung

    Nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmerpauschbetrag kann bei Bezügen abgezogen werden

    Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DAFamEStG) wurde überarbeitet (Abruf-Nr. 093765). Die neue Version berücksichtigt die von der Finanzverwaltung veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeld und Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Folgende Änderungen verdienen Ihre Aufmerksamkeit.  

    Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Bezügen

    Die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes führt regelmäßig zum Streit mit der Familienkasse. Denn ist der jährliche Grenzbetrag (8.004 Euro ab 2010) auch nur um einen Euro überschritten, ist das Kindergeld für das ganze Jahr verloren. Jetzt gibt es eine Verbesserung für die Eltern.  

     

    Bei der Ermittlung der Bezüge kann jetzt von den Lohn- und Einkommensersatzleistungen zusätzlich zur Kostenpauschale (180 Euro) ein bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmerpauschbetrag bis Null abgezogen werden (63.4.2.3.1 Absatz 4 Satz 2 DAFamEStG). Welche positiven Auswirkungen diese Neuregelung für Sie haben kann, zeigt das folgende Beispiel:  

     

    Beispiel

    Der 1989 geborene Sohn hat nach Abschluss seiner Ausbildung zum Industriekaufmann im Sommer 2008 noch bis zum 31. Dezember 2008 bei seinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2009 war er arbeitslos und erhielt bis Dezember 2009 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 700 Euro.  

     

    Weil der Sohn im Jahr 2009 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht den Eltern für das Jahr 2009 Kindergeld zu (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 EStG). Voraussetzung ist aber, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Diese ermitteln sich jetzt wie folgt:  

     

    Arbeitslosengeld 12 x 700 Euro  

    8.400 Euro  

    ./. Kostenpauschale  

    180 Euro  

    ./. Nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmerpauschbetrag  

    920 Euro  

    Einkünfte und Bezüge  

    7.300 Euro