25.07.2008 | Neue Grundsätze bei der Dienstwagenbesteuerung
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – tatsächlich gefahrene Strecke ist entscheidend
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen müssen Sie nur insoweit einen geldwerten Vorteil versteuern, wie Sie den Dienstwagen für diese Fahrten auch tatsächlich nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt und damit ein „heißes Eisen“ der Dienstwagenbesteuerung zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.
Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
Dürfen Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen und führen Sie kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, müssen Sie nach der „Ein-Prozent-Regelung“ monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn versteuern.
Dürfen Sie das Fahrzeug auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen, müssen Sie zusätzlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern (§ 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer nutzt für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 20 Kilometer) seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro). Er muss somit monatlich insgesamt 480 Euro als geldwerten Vorteil versteuern (= 30.000 Euro x 1 % + 30.000 Euro x 0,03 % x 20 km). |
Die 0,03 Prozent mussten Sie bislang unabhängig davon versteuern,
- ob Sie die gesamte Strecke Wohnung/Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen gefahren sind und
- wie oft Sie im Monat tatsächlich den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt haben.
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