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  • 01.01.2005 | Neues BMF-Schreiben

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltende Haushaltsfreibetrag wird seit 2004 durch den neuen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ersetzt (§  24b Einkommensteuergesetz [EStG]). Er wird Alleinstehenden gewährt, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder einen Freibetrag nach §  32 Absatz 6 EStG erhalten.

    Unser Service: In der September-Ausgabe 2004 ( Seite 14 bis 16 ) haben wir Sie ausführlich über den Entlastungsbetrag informiert.

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jetzt zu Einzelheiten insbesondere zur Haushaltsgemeinschaft geäußert (Schreiben vom 29.10.2004, Az: IV C 4 - S 2281 - 515/04; Abruf-Nr.  042941 ). Lesen Sie im Folgenden, wie Sie eine schädliche Haushaltsgemeinschaft vermeiden. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Ihrer Steuer-Erklärung richtig beantragen.

    Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft

    Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende nicht, wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Bei jeder Art von Wohngemeinschaft wird vermutet, dass auch eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Das gilt auch, wenn die andere Person nicht in der Wohnung gemeldet ist. Als schädliche Haushaltsgemeinschaften kommen somit in Betracht:

  • Eheliche und eheähnliche (Lebens)-Gemeinschaften
  • Eingetragene Lebenspartnerschaften