01.08.2005 | Nicht alles ist möglich
Was Sie bei der Bildung einer Ansparabschreibung beachten müssen!
Die Ansparabschreibung wird gern genutzt, um den Gewinn eines Jahres sozusagen im Nachgang zu mindern (§ 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Außerdem ist sie Voraussetzung für die Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 1 EStG. Die nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung ist aber nur eingeschränkt möglich. Nachfolgend lesen Sie, wann es geht.
Das System ist einfach: Bereits vor einer geplanten Investition bilden Sie eine Gewinn mindernde Abschreibung in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Im Investitionsjahr lösen Sie die Ansparabschreibung Gewinn erhöhend auf. Investieren Sie nicht innerhalb von zwei Jahren (Investitionszeitraum), wird ein Gewinnzuschlag fällig. Als Bilanzierer buchen Sie die Ansparabschreibung als Rücklage. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen Sie die Ansparabschreibung als sofort abziehbare Betriebsausgabe (§ 7g Absätze 2 bis 6 EStG).
Damit das Finanzamt Ihre Ansparabschreibung anerkennt, müssen Sie bei Abgabe der Bilanz bzw. der Anlage EÜR folgende Angaben machen:
Art des Wirtschaftsguts |
Voraussichtliche Anschaffungskosten |
Geplanter Anschaffungszeitpunkt |
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