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  • 01.09.2003 | OFD Berlin zur kindergeldschädlichen Einkommensgrenze

    Lohnverzicht und Altersversorgung

    Eltern von volljährigen Kindern in Berufsausbildung müssen immer die kindergeldschädliche Einkommensgrenze im Auge behalten. Nur wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.188 Euro im Jahr nicht übersteigen, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld. Auch nur ein Euro zuviel und das Kindergeld für ein ganzes Jahr ist verloren.

    In der Ausgabe 8/2003 ( Seite 8 ) haben wir Ihnen gezeigt, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet werden. Neuabonnenten können den Beitrag unter der Abruf-Nr.  031841 im Internet abrufen. Im folgenden Beitrag lesen Sie, wann ein Verzicht auf Ausbildungsvergütung anerkannt wird und wie Beiträge zur Altersversorgung berücksichtigt werden.

    Verzicht auf Ausbildungsvergütung

    Der "Fallbeileffekt" der Einkommensgrenze hat Eltern auf die Idee gebracht, das Kindergeld dadurch zu retten, dass das Kind auf einen Teil der Ausbildungsvergütung verzichtet. Rutschen die Einkünfte und Bezüge dadurch unter die Grenze, bliebe den Eltern das Kindergeld erhalten. Das sehen die Finanzverwaltung (§  32 Absatz 4 Satz 9 Einkommensteuergesetz [EStG]) und jetzt auch der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings anders. Mit Urteil vom 11. März 2003 (Az: VIII R 16/02; Abruf-Nr.  031632 ) hat der BFH entschieden, dass ein Verzicht beim Kindergeld unbeachtlich ist. Das heißt: Obwohl dem Kind das Geld nicht ausbezahlt wurde, wird es angerechnet.

    Unser Tipp: Etwas anderes gilt, wenn das Kind bis zum 31. Dezember 2002 zu Gunsten der Hochwasseropfer auf einen Teil seiner Ausbildungsvergütung verzichtet hat (Oberfinanzdirektion [OFD] Berlin, Verfügung vom 28.3.2003, Az: St 179 - S 2280 - 2/03; Abruf-Nr.  031653 ).

    Beiträge zur Altersversorgung

    Zahlt das Kind bereits während der Ausbildung Beiträge zur Altersversorgung, gilt nach einer Verfügung der OFD Berlin vom 24. Juni 2003 (Az: St 179 - 2282 - 2/03; Abruf-Nr.  031654 ) Folgendes:

  • Steuerfreie Beiträge in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfond nach §  3 Nummer 63 EStG sind Bezüge. Sie werden nicht auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet, wenn sie gebunden sind und dem Kind nicht für seinen Unterhalt zu Verfügung stehen.