25.05.2009 | Positive Rechtsprechung nutzen
Bewirtung durch Arbeitnehmer -
Diese Aufwendungen können Sie abziehen!
Unternehmer können angemessene Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Doch auch bei Arbeitnehmern kann eine Bewirtung den Umgang mit Kunden oder das Miteinander mit Kollegen und Mitarbeitern erleichtern. Und weil der Arbeitgeber diese Kosten nicht immer übernimmt, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage, ob und wenn ja wie sie ihre Bewirtungsaufwendungen steuermindernd gelten machen können.
Was ist eine Bewirtung?
Hinter einer Bewirtung verbirgt sich die Beköstigung von Personen. Das heißt: Der Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Dazu gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind (zum Beispiel Trinkgelder und Garderobengebühren).
Beachten Sie: Unangemessene Kosten sind nicht abzugsfähig. Rückt die Bewirtung zugunsten anderer Leistungen (zum Beispiel Varieté) in den Hintergrund, stehen die gesamten Kosten im Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke und sind generell nicht abzugsfähig.
Geschäftlicher und allgemein betrieblicher Anlass
Die Finanzverwaltung unterscheidet bei den Bewirtungsaufwendungen zwischen Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass und solchen aus allgemein betrieblichem Anlass (R 4.10 Absatz 6 und 7 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]). Nach dieser Einordnung bestimmt sich die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen - 70 Prozent bei geschäftlichem Anlass und 100 Prozent bei allgemein betrieblichem Anlass.
Einordnung der Bewirtungsaufwendungen
Geschäftlicher Anlass | Allgemein betrieblicher Anlass |
Bewirtung von betriebsexternen Personen, zu denen ein Geschäftskontakt besteht bzw. angebahnt werden soll. | Bewirtung von betriebsinternen Personen (= Mitarbeiter des Bewirtenden). |
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Bewirtungsaufwendungen von Arbeitnehmern
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