01.07.2003 | Positives EuGH-Urteil
Voller Vorsteuerabzug bei privat und betrieblich genutzten Gebäuden
In welcher Höhe die Vorsteuer bei privat und betrieblich genutzten Gebäuden abzugsfähig ist, führt häufig zum Streit mit der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass der Unternehmer die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen kann, wenn er das teilweise privat genutzte Gebäude vollständig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung in der Praxis vor.
Der EuGH hat entschieden, dass für die Anschaffungs-, Herstellungs- und Renovierungskosten eines für eigene private Wohnzwecke und betrieblich genutzten Gebäudes (im Folgenden: "gemischt genutztes Gebäude") grundsätzlich die volle Vorsteuer geltend gemacht werden kann (Urteil vom 8.5.2003, Rs C - 269/00; Abruf-Nr. 031151 ).
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Bislang hat die Finanzverwaltung bei gemischt genutzten Gebäuden nur die Vorsteuer zum Abzug zugelassen, die auf den betrieblich genutzten Anteil entfiel. Im Beispiel hätte A daher nach Auffassung der Finanzverwaltung nur 2/3 der Vorsteuer, das heißt 46.000 Euro geltend machen können. Begründung: Die Privatnutzung sei umsatzsteuerfrei (§ 4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz [UStG]) und berechtige daher nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 UStG).
Anders der EuGH: Die Privatnutzung sei keine "Vermietung". Sie ist damit nicht steuerfrei nach § 4 Nummer 12a UStG, sondern steuerpflichtig nach § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG. Dies hat zwei Folgen:
1. | Die Vorsteuer auf die gesamten Anschaffungs-, Herstellungs- und Renovierungskosten ist abzugsfähig und |
2. | der Wert der privaten Nutzung der Wohnräume muss der Umsatzsteuer unterworfen werden. |
Nach § 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG ist der Wert der Privatnutzung in Höhe aller dadurch entstandenen Kosten anzusetzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei Gebäuden sind dies folgende Kosten:
Die Abschreibung, die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 50 Jahren anzusetzen ist (§ 7 Absatz 4 Nummer 2a EStG). |
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