25.04.2008 | Rechnen Sie genau nach!
Nachgezahlter Arbeitslohn und Abfindungen – Steuerermäßigungen müssen Vorteile bringen
Ein Arbeitsplatzverlust ist allein schon schlimm genug. Umso ärgerlicher ist es, wenn Sie dann noch mit Ihrem Finanzamt über die steuerliche Berücksichtigung von Arbeitslosengeld, nachgezahlten Arbeitslohn oder Abfindungen streiten müssen. Denn das Zusammenspiel von Progressionsvorbehalt und der Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte liefert in manchen Fällen bizarre Ergebnisse. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt für mehr Klarheit gesorgt, leider nicht immer im Sinne der Steuerzahler.
Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen- oder Elterngeld) sind steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Einkommensteuergesetz [EStG]). Das heißt: Sie erhöhen den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.
Beispiel
Das zu versteuernde Einkommen einer ledigen Arbeitnehmerin beträgt 35.000 Euro im Jahr 2007. Zusätzlich erhielt sie 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000 Euro, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
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„Fünftel-Regelung“ für außerordentliche Einkünfte
Für außerordentliche Einkünfte (zum Beispiel Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre) gibt es als Steuervorteil die „Fünftel-Regelung“, wenn es zu einer „Zusammenballung“ von Einnahmen in einem Veranlagungszeitraum kommt (§ 34 Absatz 1 EStG). Die „Fünftel-Regelung“ funktioniert wie folgt:
- Zunächst wird die Steuerschuld für das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentliche Einkünfte berechnet.
- Ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird dem laufenden Einkommen hinzugerechnet und die Steuerschuld berechnet, die sich unter Hinzurechnung des einen Fünftels ergibt.
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