29.04.2011 | Reisekosten
Fahrtätigkeit: Zeitlich unbegrenzter Verpflegungsmehraufwand
Wer auf einem Schiff oder einem Fahrzeug arbeitet, hat keine auswärtige Tätigkeitsstätte im Sinne der gesetzlichen Begrenzung des Verpflegungsmehraufwands auf die ersten drei Monate. Diese Abzugsbegrenzung für drei Monate gilt nur bei Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen. Deshalb kann ein Seemann, der länger als drei Monate von zu Hause weg ist, zeitlich unbegrenzt Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 24.2.2011, Az: VI R 66/10; Abruf-Nr. 111340).
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 5 | ID 144486