01.06.2005 | Rückübertragene Grundstücke
Steuerliche Behandlung der bis zur Rückübertragung erzielten Nutzungsentgelte
Eigentümern rückübertragener Grundstücke in den neuen Bundesländern stehen die Einnahmen zu, die mit dem Grundstück seit dem 1. Juli 1994 aus einem Nutzungsverhältnis (Miet- oder Pachtverhältnis) erzielt wurden (§ 7 Absatz 7 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen [VermG]).
Werden diese Einnahmen nachträglich in einem Betrag für mehrere Jahre ausbezahlt, unterliegen sie als Entschädigung dem ermäßigten Steuersatz. Mit dieser Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt der Meinung der Finanzverwaltung angeschlossen (Urteil vom 11.1.2005, Az: IX R 66/03; Abruf-Nr. 051112 ).
Der Kläger bekam 1997 ein Grundstück in Leipzig rückübertragen. 1998 erhielt er außerdem eine Nachzahlung nach § 7 Absatz 7 VermG in Höhe von 105.290 DM. Er war der Meinung, dass die Zahlung nicht einkommensteuerpflichtig sei.
Das sah der BFH leider anders: Durch den in § 7 VermG geregelten Wertausgleich soll der erlittene Verlust wieder gutgemacht werden. Die Herausgabe der seit 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen habe daher Entschädigungscharakter. Die Zahlungen seien somit als Entschädigung nach der "Fünftel-Regelung" zu besteuern (§ 24 Nummer 1 Buchstabe a und § 34 Einkommensteuergesetz).
Der bisher Verfügungsberechtigte, dem das Grundstück durch die Rückübertragung weggenommen wird, muss die bis zur Rückübertragung erzielten Nutzungsentgelte trotzdem Jahr für Jahr als Vermietungseinkünfte versteuern. Das hat der BFH jetzt ebenfalls klargestellt (Urteil vom 11.1.2005, Az: IX R 50/03; Abruf-Nr. 051113 ).
Wichtig: Die zurückgezahlten Mieteinnahmen kann der bisherige Eigentümer allerdings im Jahr der Zahlung in voller Höhe Steuer mindernd im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen.
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