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  • 01.11.2006 | "Rürup-Falle" wird eliminiert

    Verbesserte Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zu einer Rürup-Rente

    Die freiwillige private Rürup-Rente ist vor allem für Selbstständige interessant. Ihren Durchbruch verhinderte jedoch bisher die "Rürup-Falle". Sie sorgte dafür, dass sich Beiträge in einigen Fällen nicht oder kaum Steuer mindernd auswirkten, obwohl die Rente später zumindest anteilig versteuert werden muss. Das soll sich rückwirkend zum 1. Januar 2006 ändern. Erfahren Sie nachfolgend, was der Gesetzgeber plant.

    Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach altem und neuem Recht

    Bislang konnten Sie die Beiträge für eine Rürup-Rente zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen oder berufsständischen Altersversorgung bis zu 20.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehen. 2006 sind davon 62 Prozent, also maximal 12.400 Euro abzugsfähig. Daneben können Sie weitere 2.400 Euro für Krankenversicherung, Lebensversicherungen usw. Steuer mindernd geltend machen.

    Damit Sie mit dieser Regelung nicht schlechter fahren als mit dem vor 2005 geltenden Recht, prüft das Finanzamt automatisch, ob der "alte" Sonderausgabenabzug für Sie vorteilhafter ist. Danach können Selbstständige für 2006 bis zu 5.069 Euro für alle Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Dadurch erhöhen die Beiträge für eine Rürup-Rente in vielen Fällen den Abzugsbetrag gar nicht oder nur geringfügig.

    Rürup-Beiträge werden künftig zusätzlich berücksichtigt

    Das Jahressteuergesetz 2007, das sich derzeit noch im Entwurfsstadium (Abruf-Nr.  062730 ) befindet, sieht nun vor, dass sich die Beiträge - rückwirkend zum 1. Januar 2006 - in jedem Fall Steuer mindernd auswirken.

    Beispiel

    Ein lediger Unternehmer zahlt jährlich 4.800 Euro in eine Rürup-Rente, 8.000 Euro in eine 2002 abgeschlossene Lebensversicherung (LV) und 4.500 Euro für die Krankenversicherung (KV).

    Sonderausgabenabzug ohne Neuregelung  
    Sonderausgabenabzug für Rürup-Beiträge (62 % x 4.800 Euro) 2.976 Euro
    + Sonderausgabenabzug für Lebens- und Krankenversicherung (Höchstbetrag) 2.400 Euro
    = Abziehbare Aufwendungen (> als die 5.069 Euro nach der Günstigerprüfung) 5.376 Euro
    Sonderausgabenabzug mit Neuregelung  
    Sonderausgabenabzug für Rürup-Beiträge (62 % x 4.800 Euro) 2.976 Euro
    + Abzug über Günstigerprüfung für LV und KV (maximal 5.069 Euro) 5.069 Euro
    = Abziehbare Aufwendungen 8.045 Euro

    Ohne die Neuregelung würden sich die Beiträge zur Rürup-Rente nur in Höhe von 307 Euro (= 5.376 Euro ./. 5.069 Euro) Steuer mindernd auswirken. Mit der Neuregelung sind 2006 zumindest 2.976 Euro (62 Prozent) davon abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil erhöht sich dann jährlich um zwei Prozent.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 16 | ID 96639