26.06.2008 | Schenkungsteuer
Abfindung für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Ehegatten leben kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können aber durch Ehevertrag auch einen anderen Güterstand (zum Beispiel Gütertrennung) vereinbaren. Davon wird oft bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Gebrauch gemacht. Dabei sollten aber alle steuerlichen Folgen bedacht werden, wie jetzt ein Ehepaar vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfahren musste. Das Paar hatte in einem vor der Hochzeit geschlossenen Ehevertrag Folgendes vereinbart:
Im Fall einer Scheidung sollte der nacheheliche Unterhalt nach der gesetzlichen Regelung bestimmt werden. Die Frau sollte aber maximal 10.000 DM monatlich bekommen. Wenn der gesetzliche Anspruch zum Zeitpunkt der Scheidung niedriger sein sollte, hätte der Mann auch nur entsprechend weniger zahlen müssen. Wenn die Frau nach der Scheidung wieder heiraten sollte, sollte sie nur noch maximal 5.000 DM monatlich bekommen. Das Paar legte auch fest, dass die Frau im Fall der Scheidung nicht verpflichtet sein sollte, wieder arbeiten zu gehen. Im Ergebnis verzichtete die Frau damit auf einen Teil ihrer Unterhaltsansprüche und zwar dann, wenn ihr Anspruch nach dem BGB auf nachehelichen Unterhalt später im Falle einer Scheidung mehr als 10.000 DM monatlich betragen hätte. Dafür zahlte ihr der Mann bei Beginn der Ehe 1,5 Mio. DM. Diese Zuwendung ist nach Auffassung des BFH aus steuerlicher Sicht „unentgeltlich“ und damit als freigebige Zuwendung unter Lebenden schenkungsteuerpflichtig. Der teilweise Unterhaltsverzicht kann nicht als „Gegenleistung“ im schenkungsteuerlichen Sinn gewertet werden. (Urteil vom 17.10.2007, Az: II R 53/05)(Abruf-Nr. 080495)