25.02.2011 | Schulgeld
Sonderausgabenabzug ist unabhängig vom Vertragspartner
Eltern können Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 9 Einkommensteuergesetz geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt (Verfügung vom 5.11.2010). Entscheidend für den Sonderausgabenabzug ist laut OFD, wer den wirtschaftlichen Aufwand getragen hat. Erhalten Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld, ist davon auszugehen, dass sie den Aufwand tragen, so die OFD.
Eltern können Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 9 Einkommensteuergesetz geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt
Quelle:
Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142527
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