01.06.2003 | Sonderausgaben
Auch Entlassungsabfindung kürzt Vorwegabzug
Ehegatten, von denen einer selbstständig oder gewerblich und der andere als Arbeitnehmer tätig ist, müssen derzeit mit folgender Situation bei der steuerlichen Berücksichtigung ihrer Vorsorgeaufwendungen leben: Der grundsätzlich mögliche Vorwegabzug in Höhe von 6.136 Euro wird um 16 Prozent des Arbeitslohns des Arbeitnehmerehegatten gekürzt. Folge: Schon ein durchschnittlicher Arbeitslohn führt zum Wegfall des Vorwegabzugs.
Wichtig: Zu den Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch eine steuerbegünstigte und sozialversicherungsfreie Entlassungsabfindung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im konkreten Fall hatte der Ehemann ein Januargehalt von knapp 4.000 DM und eine Abfindung von 144.000 DM kassiert. Obwohl damit nur für das Januargehalt Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfielen, zählte die Abfindung bei der Kürzung des Vorwegabzugs mit. Vom Vorwegabzug des selbstständig tätigen Ehegatten blieb nichts mehr übrig.
Unser Tipp: Dieses Ergebnis lässt sich wie folgt vermeiden:
Der Arbeitnehmer-Ehegatte verzichtet auf das normale Gehalt, verlagert es ins Vorjahr oder lässt es in eine zusätzliche Abfindung umrechnen. Dann hätte der Arbeitgeber im Jahr der Abfindung keine Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleistet. Der Vorwegabzug bliebe ungeschmälert erhalten. |
Das Ehepaar wählt im fraglichen Jahr die getrennte Veranlagung. So sichert sich der selbstständig bzw. gewerblich tätige Ehegatte den vollen Vorwegabzug für seine Vorsorgeaufwendungen. Weiterer Vorteil: Die "Fünftel-Regelung" bei der Besteuerung der Abfindung des Arbeitnehmer-Ehegatten führt bei getrennter Veranlagung zu einer höheren Steuer-Ersparnis. Beide "Pluspunkte" zusammen dürften den Wegfall des Splittingtarifs überkompensieren. |
(Urteil vom 16.10.2002, Az: XI R 71/00; Abruf-Nr. 030587 )
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