01.11.2007 | Sonderausgabenabzug
Schulgeld für Schule in EU-Mitgliedsstaat
Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf Schulen in Deutschland, verstößt gegen europäisches Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteile vom 11.9.2007, Az: C-76/05 und C-318/05; Abruf-Nrn. 073068 und 073106).
Beschränkung des Sonderausgabenabzugs
Der Sonderausgabenabzug (30 Prozent des Schulgelds) ist bislang in der Regel nur beim Besuch von Ersatz- und Ergänzungsschulen in Deutschland möglich. Denn nur Schulen in Deutschland können die erforderliche staatliche Genehmigung bzw. die landesrechtliche Erlaubnis oder Anerkennung (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 Einkommensteuergesetz) erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits einen Sonderausgabenabzug bei zwei ausländischen Schulen zugelassen:
- Einer von der Kultusministerkonferenz anerkannten deutschen Auslandsschule (Urteil vom 14.12.2004, Az: XI R 32/03; Abruf-Nr. 051380)
- Einer „Europäische Schule“ (Urteil vom 5.4.2006, Az: XI R 1/04; Abruf-Nr. 061972)
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