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  • 24.11.2008 | Sonderfall Einbringung

    Verteilung des Übergangsgewinns
    bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Wechselt ein Selbstständiger von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung, muss er wegen der Systemunterschiede der beiden Gewinn­ermittlungsarten prüfen, ob Geschäftsvorfälle doppelt oder gar nicht erfasst sind. Dadurch entsteht oft ein Übergangsgewinn. Um eine zu hohe Besteuerung zu vermeiden, kann er beantragen, den Übergangs­gewinn auf drei Jahre verteilt zu versteuern. Umstritten ist, ob diese Verteilung auch bei der Einbringung eines Unternehmens in eine Personen­gesellschaft möglich ist.  

     

    Keine Verteilung bei Einbringung

    Die Finanzverwaltung geht bei einer Einbringung eines Unternehmens in eine Personengesellschaft davon aus, dass der Übergangsgewinn nicht verteilt werden kann. Denn das bisherige Unternehmen existiert - wie bei einer Veräußerung oder Aufgabe - nicht weiter. Deshalb müsse es auch keine Verschonungsregelung geben. Denn die Verteilung des Übergangsgewinns soll bestehende Unternehmen vor zu hohen Steuerbelastungen schützen (H 4.6 Einkommensteuer-Hinweise, Stichwort „Keine Verteilung des Übergangsgewinns“; Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.9.2001, Az: IV R 13/01; Abruf-Nr. 020013).  

     

    Beachten Sie: Im zitierten BFH-Fall wechselte der Freiberufler aber vor der Einbringung seiner Praxis in eine Personengesellschaft (Sozie­tät) freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung.  

     

    FG Münster widerspricht Finanzverwaltung