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  • 01.09.2003 | Sozialversicherung

    Geringverdienergrenze für Auszubildende gesenkt

    Bei Auszubildenden muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung übernehmen, wenn das Arbeitsentgelt unter der "Geringverdienergrenze" liegt. Die "Geringverdienergrenze" ist jetzt wieder von 400 auf 325 Euro monatlich gesenkt worden.

    Beachten Sie: Wird die "Geringverdienergrenze" zum Beispiel durch Überstundenvergütung überschritten, zahlen Arbeitgeber und Auszubildender jeweils die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Gleitzonenregelung ist bei Auszubildenden nicht anwendbar.

    Wichtig: Wird die Grenze nur auf Grund einer einmaligen Zahlung überschritten, muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" allein tragen. Die Beiträge aus dem überschreitenden Betrag teilt er sich mit dem Auszubildenden (Ausnahme: Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen).

     Beispiel 

    Monatliches Arbeitsentgelt des Auszubildenden 260 Euro
    Weihnachtsgeld 260 Euro
    Arbeitsentgelt insgesamt 520 Euro

    In dem Monat, in dem das Weihnachtsgeld gezahlt wird, muss der Arbeitgeber die Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung auf ein Entgelt von 325 Euro allein tragen. Die auf die restlichen 195 Euro entfallenden Beiträge teilt er sich mit dem Auszubildenden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 6 | ID 95967