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  • 01.05.2006 | Spekulationsgeschäfte

    BFH definiert "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"

    Gewinne aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind steuerfrei (§  23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch vorliegt, wenn der Umzug in die eigenen vier Wände zwar begonnen, dann aber doch nicht vollendet wird und es zu einem Verkauf kommt. Das gilt auch, wenn die neue Wohnung während des Umzugs nur gelegentlich genutzt wird, solange sie nach dem Umzug dauerhaft bewohnt werden soll. Im Urteilsfall wollten Eheleute umziehen und kauften sich deshalb eine Eigentumswohnung. Ihr bisher selbstgenutztes Haus wollten sie verkaufen. Sie ließen Modernisierungsarbeiten durchführen, versahen den Eingangsbereich der neuen Wohnung mit ihrem Türschild und schafften neue Einrichtungsgegenstände an. Gelegentlich hielten sie sich - auch nachts - in ihrer neuen Wohnung auf und schafften Sachen aus dem Haus in die Wohnung. Sie beauftragten schon einen Unternehmer mit dem Umzug, zu dem es aber dann nicht mehr kam. Die Frau erkrankte schwer und musste einen Monat stationär behandelt werden. Deshalb entschloss sich das Ehepaar, im alten Haus wohnen zu bleiben. Sie beauftragten den Umzugsunternehmer, die für die Wohnung neu angeschafften Einrichtungsgegenstände in das alte Haus zu bringen. Die Eigentumswohnung verkauften sie wieder. (Urteil vom 18.1.2005, Az: IX R 18/03; Abruf-Nr.  061030 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 3 | ID 96522