01.06.2004 | Spekulationsgeschäfte
Schuldzinsenabzug bei Zwischenerwerb einer Immobilie
Bei einem Immobilienverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist können Schuldzinsen für den Erwerb als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München auch, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf unentgeltlich dem vorherigen Inhaber zur Nutzung überlassen wurde.
Im Urteilsfall hatte die Mutter im Wege der Zwangsversteigerung ein Haus erworben, das ihrer Tochter gehörte. Die Mutter hatte den Kaufpreis fremdfinanziert. Die Tochter durfte im Haus unentgeltlich wohnen bleiben. Innerhalb der Spekulationsfrist verkaufte die Mutter das Haus wieder an ihre Tochter. Diese hatte inzwischen einen Käufer gefunden. Das Finanzamt veranlagte bei der Mutter einen Spekulationsgewinn, ohne die Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das FG gab der Mutter Recht und ließ die Schuldzinsen als Werbungskosten zu. Das Finanzamt hat jedoch Revision beim Bundesfinanzhof (Az: IX R 51/03) eingelegt. (Urteil vom 22.7.2003, Az: 6 K 4124/01; Abruf-Nr. 040461 )