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  • 01.06.2004 | Spekulationsgeschäfte

    Verluste aus An- und Verkauf "privat" oder "gewerblich"?

    Der An- und Verkauf von Wertpapieren wird nur als gewerblich anerkannt, wenn die Tätigkeit mit einem "Wertpapierhandelsunternehmen" bzw. einen "Finanzunternehmen" im Sinne des Kreditwesengesetzes vergleichbar ist, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Der Steuerpflichtige muss sich dabei wie ein professioneller Wertpapierhändler mit Branchenkenntnissen verhalten. Ob das der Fall ist, muss nach dem Gesamtbild des Einzelfalls entschieden werden. Geklagt hatte ein Freiberufler. Er hatte in seinen Kanzleiräumen einen Fernseher aufgestellt, um dort über NTV und CNN aktuell informiert zu sein. Er wurde vom BFH aber nicht als gewerblicher Wertpapierhändler anerkannt.

    Hintergrund: Erfolgt der Wertpapierhandel im Rahmen eines steuerlich anerkannten Gewerbebetriebs, könnten Verluste sofort mit allen anderen Einkünften verrechnet werden. Bei privat durchgeführten Wertpapiergeschäften dürfen die Verluste nur mit Gewinnen aus gleichgelagerten Geschäften im selben Jahr, im Vorjahr oder den Folgejahren verrechnet werden. (Urteil vom 30.7.2003, Az: X R 7/99; Abruf-Nr.  040828 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 6 | ID 96120