01.03.2006 | Steuer-Erklärung
Aufteilung einer Einkommensteuer-Erstattung bei Ehegatten
Leisten zusammen veranlagte Ehegatten Einkommensteuer-Vorauszahlungen steht ihnen eine spätere Erstattung jeweils zur Hälfte zu. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, welcher Ehegatte die Vorauszahlungen ursprünglich geleistet hat, ob das Geld zum Beispiel von einem gemeinsamen Konto oder nur von einem Ehegatten kam.
Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof lässt aber eine Ausnahme zu. Weist der leistende Ehegatte bei der Vorauszahlung darauf hin, dass er nur auf die eigene Steuerschuld zahlt, muss ihm das Finanzamt auch eine Erstattung voll ausbezahlen. Dieser Hinweis kann zum Beispiel in folgenden Fällen sinnvoll sein:
Der andere Ehegatte hat (wie im Urteilsfall) Steuerschulden. |
Der andere Ehegatte hat seine Erstattungsansprüche an einen Gläubiger abgetreten oder ein fremder Dritter hat die Erstattungsansprüche des anderen Ehegatten gepfändet. |
Die Ehegatten stehen kurz vor der Trennung. |
Leistet in diesen Fällen der andere Ehegatte seine Vorauszahlungen ohne Einschränkung, wird jedem Ehegatten die Hälfte der Steuer-Erstattung zugerechnet. (Urteil vom 15.11.2005, Az: VII R 16/05; Abruf-Nr. 060284 )
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