01.12.2005 | Steuer-Erklärung
Verletzt die zweijährige Antragsfrist den Gleichheitsgrundsatz?
Erzielen Sie als Arbeitnehmer neben Ihrem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte und haben auch keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen, müssen Sie Ihre Steuer-Erklärung innerhalb von zwei Jahren abgeben, um einen Erstattungsanspruch gelten machen zu können (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz). Versäumen Sie die Frist, verfällt der Erstattungsanspruch ersatzlos. Das heißt: Eine Steuer-Erklärung für 2003 können Sie nur noch bis zum 31. Dezember 2005 abgeben.
Unser Tipp: Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob diese Zwei-Jahres-Frist möglicherweise verfassungswidrig ist (Az: VI R 47/05). Haben Sie noch einen "Altfall" aus 2002 und früher zu Hause, sollten Sie jetzt noch eine "Steuer-Erklärung" abgeben. Das Finanzamt wird es zwar ablehnen, Sie zu veranlagen. Gegen den ablehnenden Bescheid können Sie dann aber Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens verlangen.