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  • 01.07.2003 | Steuerbescheid

    Spende nachträglich geltend machen

    Um eine Spende als Sonderausgabe abziehen zu können, müssen Sie eine Zuwendungsbestätigung vorlegen. Erhalten Sie diese erst, wenn Sie Ihren Steuerbescheid bereits in Händen haben, können Sie den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch ändern lassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Der BFH sah in der nachträglichen Erstellung ein "rückwirkendes Ereignis" mit der Folge, dass der Steuerbescheid auch nach Bestandskraft noch geändert werden konnte. Die Entscheidung erging zwar zur alten Spendenbescheinigung (jetzt Zuwendungsbestätigung). Sie gilt aber sinngemäß für das aktuelle Spendenrecht.

    Wichtig: Anders wäre es, wenn Sie vergessen, die Zuwendungsbestätigung bei Abgabe der Steuer-Erklärung abzugeben. Dann läge kein rückwirkendes Ereignis vor. Sie könnten die Spende nach Bestandskraft des Bescheids nicht mehr nachträglich geltend machen. (Urteil vom 6.3.2002, Az: XI R 13/02; Abruf-Nr.  031114 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 3 | ID 95924