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  • 01.06.2007 | Steuerbescheide ergehen vorläufig

    Wie geht es mit dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz weiter?

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31. Dezember 2008 das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht dahingehend zu ändern, dass alle Vermögenswerte gleich bewertet werden und erst in einem zweiten Schritt eine Begünstigung erfolgt. Das noch ausstehende "Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge" ist davon zwar nicht unmittelbar betroffen, dennoch wurde das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt. Nun stellt sich die Frage: "Wie geht es jetzt weiter?

    Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

    Aus einer Entschließung des Bundesrats lässt sich für das Gesetzgebungsverfahren Folgendes entnehmen (BR-Drucksache 107/07; Abruf-Nr.  071355 ):

  • Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (inklusive der Regelungen aus dem "Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge")soll ab Verkündung des Gesetzes im Bundessteuerblatt in Kraft treten. Bis dahin soll das bisherige Recht weiter angewendet werden.
  • Auf Antrag soll das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auch rückwirkend ab 1. Januar 2007 anwendbar sein. Das heißt: Sie hätten für Zuwendungen zwischen 1. Januar 2007 und der Gesetzesverkündung (Übergangszeitraum) die Wahl zwischen altem und neuem Recht.

    Unser Tipp: Alle Zuwendungen während des Übergangszeitraums müssen Sie einheitlich behandeln, also entweder alle nach altem oder alle nach neuem Recht. Es kann also sinnvoll sein, einen Teil des Vermögens noch während der Übergangsphase nach altem Recht zu übertragen und einen zweiten Teil erst nach Verkündung des neuen Rechts.

    Alle Steuerbescheide ergehen vorläufig

    Derzeit ergehen alle Erbschaftsteuerbescheide vorläufig nach §  165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Abgabenordnung (Gleichlautender Erlass vom 19.3.2007; Abruf-Nr.  071487 ). Durch den Vorläufigkeitsvermerk wird sichergestellt, dass bei Erwerbsvorgängen nach dem 31. Dezember 2006, die derzeit nur nach altem Recht besteuert werden können, das Antragsrecht nicht ins Leere läuft. Allerdings hätte die Finanzverwaltung für mehr Klarheit gesorgt, wenn sie auch den Grund für die Vorläufigkeit angegeben hätte.