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  • 26.03.2010 | Steuerbescheide offen halten

    Von anhängigen Verfahren profitieren: Hier müssen Sie Einspruch einlegen!

    Die Steuererklärung 2009 steht vor der Tür. Wie immer gibt es viele strittige Fragen, die bereits bei den Gerichten anhängig sind. Von einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Sie am Ende aber nur profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist bzw. in diesem Punkt vorläufig ergangen ist.  

    Ruhen des Verfahrens / Automatischer Vorläufigkeitsvermerk

    Ist zu einer Streitfrage bereits ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung ruht (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Voraussetzung ist, dass Sie Einspruch eingelegt haben und auf ein entsprechendes anhängiges Verfahren verweisen.  

     

    Beachten Sie: Bei Streitfragen, die viele Steuerzahler betreffen (zum Beispiel Steuerberatungskosten), lässt die Finanzverwaltung von sich aus die Steuerbescheide vorläufig ergehen (automatischer Vorläufigkeitsvermerk).  

     

    Unser Tipp: Den aktuellen Vorläufigkeitskatalog finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“- Stichwort „Steuererklärung“.  

    Wichtige anhängige Verfahren im Überblick