25.04.2008 | Steuerbescheide offen halten
Von anhängigen Verfahren profitieren: Hier müssen Sie Einspruch einlegen!
Von einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Sie für vergangene Veranlagungszeiträume nur profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist.
Ruhen des Verfahrens / Automatischer Vorläufigkeitsvermerk
Ist zu einer Streitfrage bereits ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung ruht (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Voraussetzung ist, dass Sie Einspruch eingelegt haben und auf ein entsprechendes anhängiges Verfahren verweisen können.
Beachten Sie: Bei Streitfragen, die viele Steuerzahler betreffen (zum Beispiel Entfernungspauschale), lässt die Finanzverwaltung von sich aus die Steuerbescheide vorläufig ergehen (automatischer Vorläufigkeitsvermerk).
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