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  • 28.03.2011 | Steuererklärung

    Behinderte Kinder: Diese steuerlichen Abzugsmöglichkeiten können Eltern nutzen

    Eltern von (auch volljährigen) behinderten Kindern, die für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld haben, können eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen nutzen. Erfahren Sie nachfolgend, welche das sind und welche behinderungsbedingten Mehraufwendungen Eltern behinderter Kinder außerdem noch steuermindernd berücksichtigen können.  

    Diese Vorteile hängen am Kindergeld

    Wenn der Antrag auf Kindergeld für ein behindertes Kind erfolgreich war, und sich die Verhältnisse in den Folgejahren nicht ändern, stehen Ihnen noch folgende Vergünstigungen zu:  

     

    • Minderung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 51a Absatz 2
      Einkommensteuergesetz [EStG])
    • Familienzuschlag bei der Besoldung im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 2
      Bundesbesoldungsgesetz)

    Steuervorteile für die Eltern

    Eltern behinderter Kinder tragen in der Regel die behinderungsbedingten Kosten für ihr Kind. Besteht Anspruch auf Kindergeld, können sie viele behinderungsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend machen.  

     

    1. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags

    Da viele Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen, nur schwer nachzuweisen sind, hat der Gesetzgeber in § 33b EStG Pauschbeträge für Behinderte festgelegt, mit denen die typischen behinderungsbedingten Kosten pauschal abgedeckt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens (zum Beispiel Körperpflege, Nahrungsaufnahme), für die Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf.  

     

    Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Sie sind von 310 bis 1.420 Euro gestaffelt. Hilflose und blinde Menschen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro.  

     

    Praxishinweis  

    Dieser Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn die Eltern dies beantragen, sie zumindest für einen Monat im Jahr Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind den Behinderten-Pauschbetrag selbst nicht in Anspruch nimmt und es auch keine behinderungsbedingte Kosten geltend macht.  

     

    2. Zusätzliche - typische - behinderungsbedingte Kosten

    Typische behinderungsbedingte Kosten konnten Sie bisher zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG nur geltend machen, wenn diese Kosten den auf Sie übertragenen Behinderten-Pauschbetrag überstiegen haben und das unterstützte Kind bedürftig ist.  

     

    Praxishinweis

    Zu diesem Themenkomplex liegt eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor. Der BFH hat darin zwei erfreuliche Aussagen gemacht (Urteil vom 11.2.2010, Az: VI R 61/08; Abruf-Nr. 101601):  

     

    • Eltern können zusätzliche - typische - behinderungsbedingte Kosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Der BFH nimmt also Abstand von der Vorgabe, dass nur die Kosten absetzbar sind, die den Pauschbetrag übersteigen.

     

    • Einem behinderten Kind ist es nicht zuzumuten, sein zur Altersvorsorge aufgebautes Vermögen vorrangig für seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf einzusetzen. Auch wenn einem behinderten Kind ein Mehrfamilienhaus gehört, bleibt es bedürftig.

     

    3. Atypische behinderungsbedingte Aufwendungen

    Bei den atypischen Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die nicht regelmäßig anfallen. Auch diese müssen Sie nachweisen und können sie zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Nutzen Sie folgende Checkliste:  

     

    Checkliste atypische Behinderungskosten als außergewöhnliche Belastung

    • Fahrtkosten, die für Fahrten zur Schule oder Behinderteneinrichtung anfallen. Absetzen können Sie auch „Leer-“ sowie „Abhol- und Bringfahrten“ an den Wochenenden bei Unterbringung in einem Heim.

     

    • Kosten für Urlaubsfahrten: Umstritten ist, ob auch Eltern als Begleiter ihres schwer behinderten Kindes die Kosten für Familienurlaube anteilig absetzen können. Klar ist: Nicht absetzbar sind Aufwendungen für den Familienurlaub mit minderjährigen Kindern, weil minderjährige Kinder üblicherweise noch mit den Eltern in Urlaub fahren, auch wenn sie nicht einer ständigen Begleitung bedürfen (BFH, Urteil vom 26.1.2006, Az: III R 22/04).

     

    Praxishinweis: Wenn Ihr volljähriges Kind aber auf ständige Hilfe angewiesen ist, sollten Sie die Mehrkosten für einen Urlaub jährlich auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
    • Umzugskosten für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung oder in ein Heim.

     

    • Kosten für eine Pkw-Umrüstung, die wegen der Behinderung Ihres Kindes erforderlich ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen diese Kosten jedoch nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig sein, sondern nur auf die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs verteilt abgeschrieben werden können. Unter Hinweis auf das nachfolgend aufgeführte BFH-Urteil sollten Sie den sofortigen Abzug im Jahr der Zahlung beantragen.

     

     

    • Führerscheinkosten: Ist Ihr Kind so schwer geh- und stehbehindert, sodass es sich außerhalb der Wohnung nur mit einem Fahrzeug fortbewegen kann, stellen die Kosten für den Erwerb des Führerscheins eine außergewöhnliche Belastung dar. Tragen Sie als Eltern diese Kosten, können Sie den von Ihnen übernommenen Betrag geltend machen. Wird eine auswärtige Fahrschule besucht, können sowohl die Fahrt- als auch die Unterkunftskosten abgesetzt werden (BFH, Urteil vom 26.3.1993, Az: III 9/92)

     

    • Schulgeldzahlungen: Ist ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht, ist das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn eine öffentliche Schule nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.

     

    4. Pflegepauschbetrag

    Wenn bei Ihrem Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ für hilflos eingetragen ist, oder Ihr Kind in Pflegestufe III eingestuft wurde, können Sie neben dem auf Sie übertragenen Behindertenpauschbetrag nach § 33b Absatz 6 EStG einen Pflegepauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro beantragen. Weitere Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie oder Ihr Ehegatte sich an der Pflege des Kindes zumindest zum Teil beteiligen.  

     

    5. Kosten für eine Haushaltshilfe

    Die Kosten für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt können Sie seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen der Abzugsmöglichkeiten des § 35a EStG geltend machen (WISO-SteuerBrief Ausgabe 4/2010, Seite 11 bis 13).  

     

    6. Kinderbetreuungskosten

    Liegen für ein behindertes Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vor, können auch Kinderbetreuungskosten ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind zu 2/3 der Kosten höchstens bis zu 4.000 Euro als Werbungskosten bei den Eltern zu berücksichtigen.  

     

    Nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können nach den gleichen Grundsätzen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn mindestens ein Elternteil sich in Ausbildung befindet, behindert oder dauerhaft krank ist.  

     

    7. Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

    Besucht ihr behindertes Kind eine private Schule, für die Schulgeld zu zahlen ist, dürfen Sie unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben abziehen. Abzugsfähig sind höchstens 5.000 Euro im Jahr.  

     

    Praxishinweis  

    Liegen die Voraussetzungen für den Abzug des Schulgelds als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG vor (siehe oben), und ist die Hürde der zumutbaren (Eigen-)Belastung bereits überschritten, ist es günstiger, das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.  

     

    8. Steuerermäßigung bzw. Befreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer

    Ist für die Beförderung Ihres behinderten Kindes ein Pkw erforderlich, sollte dieser auch auf den Namen des Kindes zugelassen werden, um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen:  

     

    • Von der Kfz-Steuer befreit werden schwerbehinderte Kinder, in deren Ausweis die Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ bescheinigt sind. In diesen Fällen besteht auch zusätzlich Anspruch auf freie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 3a Absatz 1 KraftStG).

     

    • Die Kfz-Steuer wird um 50 Prozent ermäßigt, wenn Kinder das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis bescheinigt haben. In diesen Fällen kann entweder die freie Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Steuerermäßigung gewählt werden.

    Fazit

    Die Regeln für die Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder sowie die Vorschriften zur Berücksichtigung von kindbedingten Aufwendungen bei den Eltern sind umfangreich und kompliziert. Eltern behinderter Kinder sollten sich davon aber nicht in Bockshorn jagen lassen, sondern ihr Recht einfordern - notfalls mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins.  

     

    Denn es geht ja nicht nur um das Kindergeld sondern auch um die weiteren steuerlichen Kindvergünstigungen. Gerade bei behinderten Kindern kann sich der Aufwand lohnen, weil den Eltern - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - die steuerlichen Vergünstigungen und Abzugsmöglichkeiten immer zu gewähren sind, egal wie alt das Kind ist.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unter diesen Voraussetzungen haben Eltern (auch volljähriger) behinderter Kinder Anspruch auf Kindergeld (WISO-SteuerBrief Ausgabe 2/2011, Seite 14 bis 17)
    • BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder vom 22.12.2010; Abruf-Nr. 110047

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 15 | ID 143380