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  • 01.07.2007 | Steuererklärung

    Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs

    Die Rücknahme eines Einspruchs können Sie so lange widerrufen, bis sie beim Finanzamt "eingegangen" ist. Sie gilt als eingegangen, wenn der Mitarbeiter das Schreiben aus dem Postfach entnimmt. Liegt also spätestens in diesem Zeitpunkt der Widerruf beim Finanzamt vor, ist er wirksam. Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler das Rücknahmeschreiben gerade in den Briefkasten geworfen, als ihm doch noch eine Idee kam, wie sein Einspruch Erfolg haben könnte. Noch am selben Tag kündigte er deshalb beim Finanzamt telefonisch den Widerruf seiner Rücknahme an und schickte noch während der Geschäftszeiten ein entsprechendes Fax. Das Rücknahmeschreiben wurde erst am nächsten Tag aus dem Postfach entnommen. Weil aber morgens im Postfach vorgefundene Post zugunsten des Steuerzahlers so behandelt wird, als sei sie bereits am Vortag eingegangen, erhielt das Rücknahmeschreiben das gleiche Eingangsdatum wie das Widerrufsfax. Ein normaler Brief geht aber erst dann tatsächlich beim Finanzamt ein, wenn er dem Postfach entnommen wird, so der Bundesfinanzhof. Ein Fax, das innerhalb der normalen Geschäftszeit beim Finanzamt eingeht, gilt zu diesem Zeitpunkt als eingegangen. Der Widerruf war damit schneller als der Brief mit der Rücknahme und deshalb wirksam.

    Unser Tipp: Um Nachweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Sie bei kleineren Entfernungen zum Finanzamt auf Nummer sicher gehen und beim zuständigen Beamten umgehend den Widerruf zur Niederschrift erklären. Bei Verwendung eines Faxes sollten Sie zusätzlich telefonisch nachfragen, ob das Fax bei der zuständigen Stelle tatsächlich eingegangen ist. (Urteil vom 20.12.2006, Az: X R 38/05; Abruf-Nr.  071168 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 4 | ID 111083