01.12.2004 | Steuertermine 2005
Schonfrist nutzen und bares Geld sparen
Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte Schonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die wichtigsten Termine in einem Steuerkalender zusammengefasst.
Unser Service: Den Steuerkalender 2005 finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .
Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.
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Beachten Sie: Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu 10 Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.
Die Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie künftig elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln (§ 41a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, § 18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Die Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle nach dem 31. Dezember 2004 endenden (Vor-) Anmeldungszeiträume.
Unser Tipp: In Ausnahmefällen können Sie die (Vor-)Anmeldungen auch weiterhin in Papierform beim Finanzamt abgeben. Dazu müssen Sie aber einen entsprechenden Antrag stellen und diesen begründen. Haben Sie zum Beispiel nur wenige Arbeitnehmer, können Sie argumentieren, dass es Ihnen nicht zuzumuten sei, nur für die elektronische Anmeldung die teueren technischen Voraussetzungen zu schaffen.
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