25.04.2008 | Streit mit dem Finanzamt
Kein Vorbehalt der Nachprüfung auf Wunsch des Steuerzahlers
Ein Steuerzahler wollte, dass in seinen Einkommensteuerbescheid ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgenommen wird. Dieser zunächst etwas seltsam anmutende Wunsch, hatte verständliche Gründe. Der Steuerzahler hatte es satt, dass sich, nachdem sein Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden war, die Rechtslage aufgrund von Rechtsprechung des öfteren zu seinen Gunsten rückwirkend geändert hatte. Er wollte deshalb erreichen, dass sein Fall auch Jahre später noch „überprüft“ und gegebenenfalls an die geänderte Rechtslage angepasst werden kann. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz kam diesem Wunsch nicht nach. Der Vorbehalt der Nachprüfung sei ausschließlich ein Instrument für das Finanzamt. Weil bei einer Änderung der Rechtsprechung zu Ungunsten der Steuerzahler ein bestandkräftiger Bescheid auch nicht mehr geändert werde, glichen sich Vor- und Nachteile der Bestandkraft aus. (rechtskräftiges Urteil vom 18.12.2007, Az: 2 K 2211/06)(Abruf-Nr. 080132)