Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.02.2010 | Streit um den Werbungskostenabzug

    An Ehefrau vermietete (Gemeinschafts-)Räume für sozialpädagogische Lebensgemeinschaft

    Vermietet der Ehemann an seine Frau, die eine staatlich geförderte sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (im folgenden: SpLG) gegründet hat, Räume des eigengenutzten Hauses, kann er bei den Vermietungseinkünften auch anteilige Kosten für die gemeinsam genutzten Räume geltend machen. Aufteilungsmaßstab dafür ist das Verhältnis der betreuten Kinder zur Anzahl aller im Haushalt lebender Personen.  

    Gestaltung im Urteilsfall

    Sinn und Zweck einer SpLG ist die Einbeziehung junger Menschen mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie mit Fachkräften. Ziel ist die Entwicklung von Zukunftsperspektiven sowie eine schulische, berufliche und soziale Integration.  

     

    In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte das Ehepaar zwei eigene Kinder. Im September 2003 gründete die Frau eine SpLG und nahm drei Kinder zur Betreuung auf. Wegen des gestiegenen Wohnbedarfs kaufte der Ehemann ein Einfamilienhaus (fünf Kinderzimmer, zwei Bäder, ein Elternschlaf- und Arbeitszimmer, eine Küche, ein Wohnzimmer und ein Keller). Er vermietete der Ehefrau drei Kinderzimmer, das von den SpLG-Kindern genutzte Bad sowie das Arbeitszimmer im Dachgeschoss. Im Mietvertrag wurde den SpLG-Kindern die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (zum Beispiel Küche und Wohnzimmer) gestattet.  

    Entscheidung des BFH

    Der Ehemann darf die Kosten des Hauses, soweit sie auf die komplett an die Ehefrau vermieteten Räumlichkeiten entfallen, zu 100 Prozent, und die Kosten der von den SpLG-Kindern genutzten Gemeinschaftsräume anteilig mit 3/7 (drei SpLG-Kinder im Verhältnis zur Anzahl aller im Hausbewohner) als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften absetzen. Das Aufteilungsverbot (§ 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) steht dem teilweisen Werbungskostenabzug nicht entgegen, so ausdrücklich der BFH (Urteil vom 25.6.2009, Az: IX R 49/08; Abruf-Nr. 093631).