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  • 28.01.2011 | Streitbeladenes Thema richtig handhaben

    Steuerfreier Sachbezug bei Gutscheinen: Überblick über wichtige anhängige Verfahren

    Sachzuwendungen bis zur Freigrenze von 44 Euro im Monat bleiben steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Diese Befreiungsvorschrift wollen immer mehr Arbeitgeber nutzen, um Mitarbeitern über das Instrument „Gutscheine“ etwas Gutes zu tun. Doch die Finanzverwaltung legt sich hier gerne quer. Davon zeugen unter anderem vier Verfahren, die beim Bundesfinanzhof (BFH) aktuell anhängig sind.  

     

    1. Überlassung einer Tankkarte mit maximalem Gesamtwert

    Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag (hier 44 Euro) angegeben ist (Az des BFH: VI R 27/09; Vorinstanz: Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008, Az: 13 K 2626/07; Abruf-Nr. 100855).  

     

    2. Arbeitnehmer tritt bei Benzingutschein in Vorleistung

    Zahlt der Arbeitnehmer auf Vorlage eines Benzingutscheins beim Tanken zunächst selbst und erhält den - von der Tankstelle auf dem Gutschein quittierten - Betrag dann vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um Barlohn (Az des BFH: VI R 40/10; Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009, Az: 2 K 1433/09; Abruf-Nr. 110247).  

     

    3. Warengutscheine mit ausgewiesenem Geldbetrag