Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Teileinspruchentscheidung und Allgemeinverfügung

    Neue Regeln zur Bearbeitung von Einsprüchen

    Bei der Bearbeitung von Einsprüchen gibt es mit der Teileinspruchentscheidung und der Erledigung durch Allgemeinverfügung zwei wichtige Änderungen durch das "Jahressteuergesetz 2007" (Abruf-Nr.  063547 ).

    Erledigung durch Allgemeinverfügung

    Die Finanzverwaltung kann jetzt anhängige Einsprüche durch Allgemeinverfügung gemäß Â§  118 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zurückweisen, wenn die obersten Finanzgerichte in ihrem Sinne entschieden haben (§  367 Absatz 2b AO). Für die Zurückweisung reicht eine Veröffentlichung auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium (BMF) sowie im Bundessteuerblatt.

    Eine Erledigung durch Allgemeinverfügung ist auch möglich, wenn die Entscheidung des Gerichts bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung am 19. Dezember 2006 erging und die Allgemeinverfügung erst jetzt veröffentlicht wird.

    Beachten Sie: Bei der Erledigung eines Einspruchs durch Allgemeinverfügung verlängert sich die Frist, innerhalb der Sie Klage beim Finanzgericht erheben können, von vier Wochen auf ein Jahr. Es gilt das Datum der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung. Beklagter ist dann das zuständige Finanzamt und nicht das Bundesfinanzministerium (BMF).

    Teileinspruchentscheidung

    Die Finanzämter können jetzt vorab über Teile eines Einspruchs befinden (§  367 Absatz 2a Abgabenordnung [AO]). Die neue Möglichkeit steht im Ermessen des Finanzamts. Das Finanzamt muss ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintritt. Nur insoweit bleibt der Steuerfall offen.

    Bislang hielt ein Einspruch den gesamten Steuerbescheid in vollem Umfang offen, weil es keinen Teilbescheid gab. Daher galt es als Königsweg, sich auf ein Verfahren zu beziehen und damit die Option zu haben, auch von der Rechtsentwicklung anderer Verfahren zu profitieren.