01.01.2003 | Teilweise steuerschädliche Verwendung
"Alles-oder-nichts"-Prinzip gekippt!
Die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen führt dazu, dass die Erträge (Zinsen) versteuert werden müssen. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster lässt für Fälle hoffen, in denen das durch die Lebensversicherung gesicherte Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wurde.
Wird ein durch eine Lebensversicherung gesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet, sind auch die Zinsen aus der Lebensversicherung nur anteilig steuerpflichtig. So lautet die einfache, aber überzeugende Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 14.6.2002, Az: 11 K 1154/01 F; DStRE 2002, 1238). Die Richter berufen sich auf den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, der nicht zwingend auf das "Alles-oder-nichts"-Prinzip der Finanzverwaltung schließen lasse. Endgültig entscheiden muss aber noch der Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzamt hat gegen das aus seiner Sicht ungünstige Urteil nämlich Revision (Az: VIII R 48/02) eingelegt.
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In der Juni-Ausgabe (Seite 8) haben wir Ihnen empfohlen, in Fällen, in denen Sie die Lebensversicherung eindeutig steuerunschädlich eingesetzt haben, sich dies durch eine gesonderte Feststellung der Steuerfreiheit der Zinsen bestätigen zu lassen. Haben Sie Ihre Lebensversicherung wie im Fall des FG Münster teilweise steuerschädlich verwendet, sollten Sie sich aber zunächst mit einem derartigen Antrag zurückhalten. Denn solange der BFH noch nicht entschieden hat, wird die Finanzverwaltung an dem "Alles-oder nichts"-Prinzip festhalten und die gesamte Lebensversicherung als steuerschädlich einstufen.
Wichtig: Erlässt das Finanzamt dagegen einen Bescheid und stellt die Steuerpflicht für die gesamten Erträge fest, müssen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn wird der Bescheid bestandskräftig, ist das Finanzamt bei einer positiven Entscheidung des BFH nicht gezwungen, den Steuerbescheid zu Ihren Gunsten zu ändern.
Haben Sie Zweifel, ob der Einsatz Ihrer Lebensversicherung steuerunschädlich ist, müssen Sie folgende Fällen unterscheiden:
Können Sie das Darlehen durch eine andere Sicherheit (beispielsweise Hypothek) absichern, können Sie die steuerschädlich eingesetzte Lebensversicherung kündigen und eine neue Lebensversicherung abschließen. Wenn Sie die Lebensversicherung gerade erst abgeschlossen haben, wiegen die finanziellen Einbußen durch die vorzeitige Kündigung in der Regel die steuerlichen Nachteile auf.
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