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  • 01.04.2003 | Tipps für Eltern und Studenten

    Studierende Kinder: Wer kann was steuerlich geltend machen?

    Das Studentenleben ist zwar schön, aber auch teuer - zumindest für die Eltern des studierenden Nachwuchses. Deshalb fragen sich viele Eltern: Wer kann während des Studiums was steuerlich geltend machen? Wir haben für Sie die Möglichkeiten zusammengetragen. Die Ausführungen gelten - mit Abstrichen - gleichermaßen für Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden.

    So sparen Eltern durch das Studium ihrer Kinder

    Das Kindergeld (154 Euro monatlich) steht Eltern für volljährige Kinder zu, wenn die Einkünfte und Bezüge der Kinder während des Jahres nicht mehr als 7.188 Euro betragen. Der Anspruch auf Kindergeld endet, sobald das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wurde. Besserverdiener erhalten anstelle des Kindergelds einen Kinderfreibetrag (3.648 Euro) kombiniert mit einem Erziehungsfreibetrag von 2.160 Euro. Für volljährige Kinder, für die die Familienkasse noch Kindergeld gewährt, erhalten Eltern außerdem noch einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro jährlich. Voraussetzungen: Das Kind ist auswärtig untergebracht und den Eltern entstehen durch das Studium Aufwendungen (Miete, Studiumsbedarf etc.). Der Freibetrag mindert sich aber um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 1.848 Euro übersteigen.

    Wichtig: Ausbildungsbeihilfen, die als Zuschuss gezahlt werden (zum Beispiel der Bafög-Zuschuss) mindern den Ausbildungsfreibetrag unabhängig von ihrer Höhe. Das gilt nicht für das Bafög-Darlehen, Berufsbeihilfen nach dem Sozialgesetzbuch und Stipendien von Fördereinrichtungen, die öffentliche Gelder erhalten.

    Unser Service: In der August- und September-Ausgabe 2002 haben wir Sie ausführlich über den Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung informiert. Neuabonnenten können die Beiträge in unserem Online-Service unter der Abruf-Nr.  030598 abrufen.

     Beispiel 

    Hans aus Berlin (21 Jahre) studiert in Bonn. Seine Einkünfte und Bezüge betragen im Jahr 2.500 Euro. Der Ausbildungsfreibetrag mindert sich um 652 Euro auf 272 Euro (Einkünfte und Bezüge 2.500 Euro abzüglich Höchstgrenze 1.848 Euro = Kürzungsbetrag 652 Euro). Würde Hans zusätzlich einen jährlichen Bafög-Zuschuss von 200 Euro bekommen, müsste dieser ebenfalls noch abgezogen werden. Übrig bliebe ein Ausbildungsfreibetrag von 72 Euro.

    Unser Tipp: Auswärtig untergebracht ist das Kind auch, wenn es eine andere Wohnung im selben Mietshaus wie die Eltern bewohnt (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.1981, EFG 1982, 248) oder wenn es eine Eigentumswohnung der Eltern nutzt, die von diesen aber nicht mit benutzt wird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 25.1.1995, BStBl 1995 II, 378).

    Vermietung oder Eigenheimzulage für Studentenbude?

    Kaufen Eltern am Studienort eine Wohnung für ihr Kind, können sie dem Kind diese entweder steuergünstig vermieten oder von der Eigenheimzulage profitieren.

     Vermietung oder Eigenheimzulage 

      Vermietung Eigenheimzulage
    Überlegungen Macht Sinn, wenn Eltern keinen Anspruch auf Eigenheimzulage haben. Mit Eigenheimzulage fahren die Eltern stets günstiger als mit der Vermietung.
    Prozedere Eltern müssen nur 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen und können trotzdem die gesamten Werbungskosten gegen rechnen. Verluste können steuerlich geltend gemacht werden (§  21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Überlassen die Eltern ihrem Kind ihre Eigentumswohnung unentgeltlich, haben sie Anspruch auf die Eigenheimzulage von 2.556 Euro (Neubau) bzw. 1.278 Euro (Altbau) und auf die Kinderzulage von 767 Euro.
    Stolpersteine Probleme macht das Finanzamt, wenn weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart werden oder das Kind die Miete aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann oder keine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann Folge : Die Werbungskosten werden gekürzt bzw. das Mietverhältnis nicht anerkannt. Gewährt das Kind den Eltern für den Kauf der Immobilie ein zinsloses Darlehen, führt der Verzicht auf die Zinsen zu einer entgeltlichen Überlassung der Wohnung und damit zum Verlust der Eigenheimzulage. Auch wenn das Kind nur eine minimale Miete zahlt, ist die Eigenheimzulage verloren. Die Nebenkosten kann es selbst tragen. (BMF, Schreiben vom 10.2.1998, BStBl 1998 I, 190 Rz: 26)